Montag, 8. Juni 2009
Aufgabe 6
Ja die Bedenken sind begründet. Der Jugendschutz (Art.2 Abs.1 GG) sichert die ungestörte Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen.
Auch für die gesitige und seelische Entwicklung ist dieser Schutz von Nöten.

Falls er will, dass sein Film im TV gezeigt wird, ginge das wahrscheinlich nur ab einer bestimmten Uhrzeit, vllt ab 23.00 oder 24.00 Uhr. Hier schützt sich der Fernsehsender in dem vor dem Film eingeblendent wird: Der nachfolgende Film ist für Zuschauer unter 16 Jahren nicht geeignet.

Eine andere Möglichkeit wäre die "schlimmen" Szenen rauszuschneiden, dann könnte er vllt auch zu früheren Uhrzeiten gesendet werden.

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