Dienstag, 21. Juli 2009
Zusammenfassung Medienrecht
sonnenschein1, 16:39h
Wichtig zu wissen ist, dass Medienrecht kein einheitliches Rechtsgebiet ist, sondern es sich aus medienrelevanten Rechtssätzen ergibt:
* Grundgesetz
* Presse- und Rundfunkgesetze
* Bürgerliches Gesetzbuch
* Urheberrechtsgesetz
* Telemediengesetz
* Rechtssprechung der Gerichte
Es hat die Aufgabe, bestimmte Strukturen, Grundfunktionen, Rechte und Pflichten der Medien festzulegen.
* Presserecht
- Art. 5 Abs. 1 GG: Pressefreiheit
- befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Presse
- Pressegesetze der Bundesländer
* Rundfunkrecht
- befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Presse
- verfassungsrechtlich geprägt durch die Rundfunkfreiheit
* Mulitmediarecht
- Telekommunikationsgesetz
- Telemediengesetz des Bundes
- Rundfunkstaatsvertrag
Zur Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG ) gehören
* Pressefreiheit
* Rundfunkfreiheit
* Filmfreiheit
*Urheberrecht
Die Urheberrechte teilen sich in Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte. Ein urheberrechtliches Werk ist eine persönliche Schöpfung,das einen geistigen Gehalt aufweist und die Individualität des Urhebers zum Ausdruck bringt.
* Grundgesetz
* Presse- und Rundfunkgesetze
* Bürgerliches Gesetzbuch
* Urheberrechtsgesetz
* Telemediengesetz
* Rechtssprechung der Gerichte
Es hat die Aufgabe, bestimmte Strukturen, Grundfunktionen, Rechte und Pflichten der Medien festzulegen.
* Presserecht
- Art. 5 Abs. 1 GG: Pressefreiheit
- befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Presse
- Pressegesetze der Bundesländer
* Rundfunkrecht
- befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Presse
- verfassungsrechtlich geprägt durch die Rundfunkfreiheit
* Mulitmediarecht
- Telekommunikationsgesetz
- Telemediengesetz des Bundes
- Rundfunkstaatsvertrag
Zur Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG ) gehören
* Pressefreiheit
* Rundfunkfreiheit
* Filmfreiheit
*Urheberrecht
Die Urheberrechte teilen sich in Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte. Ein urheberrechtliches Werk ist eine persönliche Schöpfung,das einen geistigen Gehalt aufweist und die Individualität des Urhebers zum Ausdruck bringt.
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Dienstag, 7. Juli 2009
Film
sonnenschein1, 12:05h
Film ist ein eigentsätndiges Medium. Filme werden nicht gesendet sondern vorgeführt. Ein spezielles Gesetz ist das Filmförderungsgesetz.
Die Filmfreiheit ist ein Grundrecht, geschützt durch Art.5 Abs.1, Satz 2,3
Die Filmfreiheit kann manchmal durch andere Grundrechte verstärkt werden (z.B. Art.5 Abs.3, künstlerische Filme)
Filme sind Kommunikationsmedien, ein chemisch-optischer Bildträger verbunden mit einer Tonspur.
Ein Kinofilm aber der im TV gezeigt wird, fällt unter Rundfunk.
Die Herstellung und Verbreitung des Films ist frei.(Art.5 Abs.2, Satz 2)
Bei der Filmfreiheit ist das Zensurverbot zu beachten. Vorzensur ist verboten.
to be continued..
Die Filmfreiheit ist ein Grundrecht, geschützt durch Art.5 Abs.1, Satz 2,3
Die Filmfreiheit kann manchmal durch andere Grundrechte verstärkt werden (z.B. Art.5 Abs.3, künstlerische Filme)
Filme sind Kommunikationsmedien, ein chemisch-optischer Bildträger verbunden mit einer Tonspur.
Ein Kinofilm aber der im TV gezeigt wird, fällt unter Rundfunk.
Die Herstellung und Verbreitung des Films ist frei.(Art.5 Abs.2, Satz 2)
Bei der Filmfreiheit ist das Zensurverbot zu beachten. Vorzensur ist verboten.
to be continued..
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Aufgabe 8 Rundfunkrecht
sonnenschein1, 11:52h
1)Die Werbedauer für öffentlich rechtliche ist festgelegt. Diese Beteiligungen müssen offengelegt werden.
Rundfunkgebühren müssen bezahlt werden, damit sich die Sender nicht so sehr abhängig von Werbepartnern machen.
2)Werbeflächen sozusagen auszutauschen und dem TV Publikum andere Werbung zu zeigen ist ok. aber virtuelle Werbung ist nur für das überblenden ok, das mit den weißen Werbeflächen geht nicht.(Verstoß gegen Rundfunkstaatsvertrag)
Rundfunkgebühren müssen bezahlt werden, damit sich die Sender nicht so sehr abhängig von Werbepartnern machen.
2)Werbeflächen sozusagen auszutauschen und dem TV Publikum andere Werbung zu zeigen ist ok. aber virtuelle Werbung ist nur für das überblenden ok, das mit den weißen Werbeflächen geht nicht.(Verstoß gegen Rundfunkstaatsvertrag)
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Dienstag, 30. Juni 2009
Aufgabe 7
sonnenschein1, 13:27h
1)Kurt Klein ist als Journalist für eine Wochenzeitschrift tätig und engagiert sich privat für den
Umweltschutz, besonders unterstützt er den Einsatz erneuerbarer Energien. Als ihm ein Kollege
das Gerücht erzählt, dass der ortsansässige Energieanbieter, deren alleinige Gesellschafterin die
Stadt ist die Sitzungsgelder für die Mitglieder des Aufsichtsrats vervierfacht hat. Er bittet um
Auskunft, ob die Sitzungsgelder tatsächlich angehoben wurden und wenn ja auf welche Höhe. Der
Ernergieversorger weigert sich, die Fragen zu beantworten. Hat Kurt Klein einen Anspruch auf
Auskunftserteilung?
Ja ich denke Kurt hat einen Anspruch auf Auskunft. Der Energieversorger ist ein öffentliches Unternehmen. Desweiteren ist das öffentliche Interesse groß. Auch das Auskunftsverweigerungsrecht würde hier denke ich nicht gelten, da es nicht zu begründen wäre.
2)Jährlich veranstalter der Energieversorger einen „Pressetag“, an dem er 50 ausgewählte
Presseertreter durch sei Elekrtizitätswerk führt und über Fragen der Energiegeweinnung
informiert. Er lädt dabei sowohl Vertreter der Lokal- als auch der überregionalen Presse ein, die
sich thematisch mit Energiefragen befassen. Vertreter eines Lifestylemagazins, für das Kurt Klein
ebenfalls schreibt, sind nicht auf der Liste. Kurt Klein möchte aber unbedingt an der Veranstaltung
teilnehmen und fragt sich, ob einen Anspruch auf Teilnahme am „Pressetag“ hat.
Ich denke nicht, dass er das Recht hat teilzunehmen, da seine Zeitung mit Energieversorgung nicht viel am Hut hat und die Presse schon so stark vertreten ist.
Er kann sich allerdings die Pressemeldungen besorgen.
Umweltschutz, besonders unterstützt er den Einsatz erneuerbarer Energien. Als ihm ein Kollege
das Gerücht erzählt, dass der ortsansässige Energieanbieter, deren alleinige Gesellschafterin die
Stadt ist die Sitzungsgelder für die Mitglieder des Aufsichtsrats vervierfacht hat. Er bittet um
Auskunft, ob die Sitzungsgelder tatsächlich angehoben wurden und wenn ja auf welche Höhe. Der
Ernergieversorger weigert sich, die Fragen zu beantworten. Hat Kurt Klein einen Anspruch auf
Auskunftserteilung?
Ja ich denke Kurt hat einen Anspruch auf Auskunft. Der Energieversorger ist ein öffentliches Unternehmen. Desweiteren ist das öffentliche Interesse groß. Auch das Auskunftsverweigerungsrecht würde hier denke ich nicht gelten, da es nicht zu begründen wäre.
2)Jährlich veranstalter der Energieversorger einen „Pressetag“, an dem er 50 ausgewählte
Presseertreter durch sei Elekrtizitätswerk führt und über Fragen der Energiegeweinnung
informiert. Er lädt dabei sowohl Vertreter der Lokal- als auch der überregionalen Presse ein, die
sich thematisch mit Energiefragen befassen. Vertreter eines Lifestylemagazins, für das Kurt Klein
ebenfalls schreibt, sind nicht auf der Liste. Kurt Klein möchte aber unbedingt an der Veranstaltung
teilnehmen und fragt sich, ob einen Anspruch auf Teilnahme am „Pressetag“ hat.
Ich denke nicht, dass er das Recht hat teilzunehmen, da seine Zeitung mit Energieversorgung nicht viel am Hut hat und die Presse schon so stark vertreten ist.
Er kann sich allerdings die Pressemeldungen besorgen.
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Samstag, 13. Juni 2009
Gruppenprojekt "Die wilden Kühe"
sonnenschein1, 12:06h
Unser E-Content soll eine Einführung in das Thema "Recht" geben, so wie wir es im 3.Semester als Seminar hatten.
Zielgruppe: Studierende von MBM
Ansprechparter war Frau Zimmer, die das Seminar im 3.Semester gehalten hat. Wir mussten mit ihr klären, ob wir ihre Unterlagen benutzen dürfen (Urheberrecht).
Zielgruppe: Studierende von MBM
Ansprechparter war Frau Zimmer, die das Seminar im 3.Semester gehalten hat. Wir mussten mit ihr klären, ob wir ihre Unterlagen benutzen dürfen (Urheberrecht).
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Montag, 8. Juni 2009
Aufgabe 6
sonnenschein1, 16:16h
Ja die Bedenken sind begründet. Der Jugendschutz (Art.2 Abs.1 GG) sichert die ungestörte Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen.
Auch für die gesitige und seelische Entwicklung ist dieser Schutz von Nöten.
Falls er will, dass sein Film im TV gezeigt wird, ginge das wahrscheinlich nur ab einer bestimmten Uhrzeit, vllt ab 23.00 oder 24.00 Uhr. Hier schützt sich der Fernsehsender in dem vor dem Film eingeblendent wird: Der nachfolgende Film ist für Zuschauer unter 16 Jahren nicht geeignet.
Eine andere Möglichkeit wäre die "schlimmen" Szenen rauszuschneiden, dann könnte er vllt auch zu früheren Uhrzeiten gesendet werden.
Auch für die gesitige und seelische Entwicklung ist dieser Schutz von Nöten.
Falls er will, dass sein Film im TV gezeigt wird, ginge das wahrscheinlich nur ab einer bestimmten Uhrzeit, vllt ab 23.00 oder 24.00 Uhr. Hier schützt sich der Fernsehsender in dem vor dem Film eingeblendent wird: Der nachfolgende Film ist für Zuschauer unter 16 Jahren nicht geeignet.
Eine andere Möglichkeit wäre die "schlimmen" Szenen rauszuschneiden, dann könnte er vllt auch zu früheren Uhrzeiten gesendet werden.
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Montag, 25. Mai 2009
Aufgabe 5
sonnenschein1, 15:07h
Ich denke nicht, das K das Urheberecht hat, da er das Werk ja nicht geschaffen hat, sondern es nur als Idee in seinem Kopf hatte.
Ich denke es war Dummheit es den andren zu erzählen und somit ist er selbst Schuld, wenn jemand anderes die Idee klaut.
Ich denke es war Dummheit es den andren zu erzählen und somit ist er selbst Schuld, wenn jemand anderes die Idee klaut.
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Aufgabe 4
sonnenschein1, 15:05h
Wenn B es dem Verlag V ohne vorherige Absprache gibt, könnte R sich auf sein Urheberrecht und damit auf das Verwertungsrecht berufen. Diese Rechte werden durch das Abdruckens des Verlags verletzt. Schließlich will R ja wahrscheinlich Geld dafür, wenn etwas persönliches von ihm geschaffenes abgedruckt wird. Dies würde der Verlag so ja umgehen.
R hätte Recht auf Schadensersatz und Entschädigung, da er ja normalerweise mit den Gedichten Geld verdient hätte. Das Recht auf Unterlassung könnte er wahrscheinlich auch durchsetzen, sowie das die gedruckten Sachen zurückgerufen und vernichtet werden.
R hätte Recht auf Schadensersatz und Entschädigung, da er ja normalerweise mit den Gedichten Geld verdient hätte. Das Recht auf Unterlassung könnte er wahrscheinlich auch durchsetzen, sowie das die gedruckten Sachen zurückgerufen und vernichtet werden.
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Dienstag, 19. Mai 2009
Impressum
sonnenschein1, 14:08h
Friederike Hoch
PH Weingarten
Kirchstrasse
88250 Weingarten
E-Mail: friederike_hoch[at]web.de
Bei der Seite handelt es sich um ein privates Weblog. Die Inhalte geben meine persönlichen Ansichten und Meinungen wieder.
Gegebenenfalls inhaltliche Verantwortlicher gemäß Paragraph 55
RStV: Friederike Hoch
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehme ich keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
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